Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “netzwerk GIS Sachsen-Anhalt e. V.” und hat seinen Sitz
in Bernburg.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft
auf dem Gebiet der Geoinformationssysteme (GIS).

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Schaffung eines Wissens- und Kompetenznetzwerks GIS als Kommunikationsplattform für alle im Sinne des Vereinszwecks tätigen Personen und Organisationen.
b) Öffentlichkeitsarbeit in Form von:

  • Erfahrungsaustausch
  • Seminare, Schulungen
  • Informationsveranstaltungen, Internetpräsentation,
  • Beiträge in Fachzeitschriften und Tagespresse
c) Förderung der Nutzung von Geoinformationssystemen im Unterricht an allgemein- und berufsbildenden Schulen
d) Förderung der Lehre und des Einsatzes von Geoinformationssystemen an Hochschulen
e) Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an steuerbegünstigten Forschungseinrichtungen oder Hochschulen
f) Fachliche Beratung von Entscheidungsgremien
g) Förderung der Transparenz sowie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Geodaten im öffentlichen und privaten Bereich.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten ohne Rechtsfähigkeit werden. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, benennen im Antrag auf Mitgliedschaft den Namen und eine ladungsfähige Adresse einer natürlichen Person, die das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein. Sofern die benannte Person bereits Mitglied ist, ruht ihre Mitgliedschaft als natürliche Person für die Zeit der Vertretung. Personenänderungen sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist.

(4) Personen, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Jahres fällig.

(3) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Vorzugsleistungen des Vereins erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austrittserklärung,
b) bei natürlichen Personen durch deren Ableben,
c) bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung,
d) Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund.

(2) Der Austritt muss mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung verstoßen hat oder den Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres trotz zweifacher schriftlicher Mahnung (per E-Mail) nicht gezahlt hat.
Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Tätigkeit als Organmitglied ist ehrenamtlich. Auslagen, die im Interesse des Vereins erfolgen (insbesondere Reisespesen), können auf Antrag erstattet werden.
Genaueres bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages stattfinden.

(3) Der Vorstand bereitet die Versammlungen vor und lädt schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung ein. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind von diesem unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied.

(7) Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Abstimmungen der Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Es kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch per Briefabstimmung gefasst werden. Voraussetzung ist, dass sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
Beschlussanträge sind vom Vorstand zu formulieren und an die Mitglieder zu versenden. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und fertigt eine entsprechende Niederschrift an, die unverzüglich an alle Mitglieder versandt wird.

(4) Bei der Beschlussfassung nach Absatz 3 ist eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Abstimmung zu setzen. Die Beschlussfassung ist ordnungsgemäß, wenn die Beschlussvorlage an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist.

§ 9 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, Festlegung der Länge der Wahlperiode
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Genehmigung von Jahresabschluss und Wirtschaftsplan
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
g) Beteiligung an juristischen Personen und Änderung einer bestehenden Beteiligung, Beitritt oder Austritt zu Verbänden oder Vereinigungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Berufungen gegen Aufnahmeentscheidungen des Vorstandes
j) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über eine Auslagenerstattungsordnung für Organmitglieder.
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und kann ein bis sechs weitere Mitglieder umfassen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Auf Antrag ist geheim zu wählen.

(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

(5) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsbefugnis). Ferner können zwei andere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Rücktritt oder die Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann dann für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.

(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Briefabstimmungen unter allen Vorstandsmitgliedern sind möglich.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(9) Der Vorstand verfasst einen Jahresbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Ferner hat er den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist durch einen nicht dem Vorstand angehörigen Kassenprüfer zu prüfen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke der Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Die Zuweisung des Vermögens bedarf der schriftlichen Zustimmung der Finanzverwaltung.